Q&A: innerorts aufblenden?

23. Januar 2012

aufblenden
von alf sigaro

Frage von CleverFrager: innerorts aufblenden?
Darf man eigentlich innerorts auch mal mit aufgeblendetem Licht fahren, wenn die Straßenbeleuchtung nicht ausreicht?

Ich meine mich an so eine Ausnahmeregelung zu erinnern, auf der mein Fahrlehrer mal herumgeritten ist, aber ich weiß nicht, ob’s noch so ist, falls diese Regelung überhaupt mal gegolten haben sollte…

Beste Antwort:

Answer by cooly
Würde es persönlich nicht tun

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9 Kommentare zu “Q&A: innerorts aufblenden?”

  1. lisa sagt:

    Die genaue Rechtslage kenne ich nicht, ich würde aber eher im Ort kein Fernlich anschalten einfach aus Rücksicht auf die Anwohner und andere Verkehrsteilnehmer, die im Ort auch leichter übersehen werden…natürlich muss man es aber manchmal in solchen fällen benutzen, da man sonst einen Unfall riskiert

  2. Yabbajam sagt:

    Im Krieg, in der Liebe und beim Autofahren ist alles erlaubt ;-)

  3. ANDREAS sagt:

    § 17(2) StVO sagt in Satz 2 über das Fernlicht folgendes:

    Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden.

    Eine Einschränkung auf innerörtliche oder außerörtliche Straßen gibt es da nicht.

    Im Ortsgebiet ist Fernlicht verboten – kostet 10 Euro.

    Erlaubt ist es nur :

    Als optisches Warnzeichen (Lichthupe)

    Wenn eine höhere Fahrgeschwindigkeit als 50 km/h erlaubt ist und der dann nötige Anhalteweg von der Straßenbeleuchtung nicht ausreichend beleuchtet wird

    Bei Sichtbehinderung durch Regen oder Schneefall bei Tag.

  4. jennifer m sagt:

    ob man das darf weiss ich auch nicht. aber wenn eine strasse so schlecht beleuchtet ist das das normale abblendlicht einfach nicht ausreichend ist, mach ich auch mal das fernlicht an….besser als vielleicht etwas oder jemanden zu überfahren oder auch nur anzufahren…

  5. postillion sagt:

    Ich habe noch gelernt, daß innerorts NICHT mit Fernlicht gefahren werden darf. Scheint mir auch logisch zu sein, da innerorts ja Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten und dafür reicht das Abblendlicht allemal aus, auch wenn die Straßenlaternen ausgeschaltet würden.

  6. Stefan S sagt:

    Bei Gegenverkehr darfst Du auf keinen Fall Dein Fernlicht einschalten! Ob Außer-oder Innerorts.
    Die sehen ja dann nichts mehr.
    Um eine “dunkele Ecke” auszuleuchten, ob innerorts oder außerhalb, ist Dir überlassen solange Du keinen blendest!
    § 1 STVO ( Gegenseitige Rücksichtmaßnahme) u.s.w.

  7. Ida sagt:

    Ich weiß zwar nicht ob das erlaubt ist, aber in einem solchen Fall, dunkle Straße nachts, würde ich dann lieber das Nebellicht einschalten.

  8. Inge S sagt:

    Nein es ist verboten

  9. Peter P sagt:

    Grundsätzlich: ja!
    Dabei sind folgende Einschränkungen zu beachten:
    - nicht auf Straßen mit durchgehender ausreichener Beleuchtung
    - nicht wenn Fzg. entgegenkommen oder mit geringem Abstand vorausfahren
    - nicht wenn die Sicherheit durch das helle Licht auf der Fahrbahn oder im Raum daneben gefährdet wäre (z.B. Blendung von Wild).
    Man darf vor einem Überholvorgang kurz die Lichthupe benutzen. Das jedoch nur außerorts und wenn man keinen Entgegenkommenden blendet

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